Bebauungspläne

Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten.

 

Grundsätzlich haben die Grundstückseigentümer wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 im Grundgesetz das Recht, die Grundstücke frei zu nutzen, sie also auch zu bebauen (sogenannte Baufreiheit). Dieses Recht besteht jedoch nur in den vom Gesetz bestimmten Grenzen und im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums. Die Baugesetze schränken zulässigerweise das Eigentum ein.

 

Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan. Er wird grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. Im Flächennutzungsplan müssen Standortfragen geklärt werden.

 

Der Bebauungsplan ist der verbindliche Bauleitplan. Er enthält alle rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung, und zwar in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebiets. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Er ergeht in Form einer Satzung.

 

 

Planungshoheit

Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Diese Planungshoheit der Gemeinde fließt aus dem in Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz garantierenden Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, wonach den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Nach Art. 83 Abs. 1 BV fällt die Ortsplanung in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde.

 

Es gibt keinen Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen.

drucken nach oben