Sicherheitsbehörde
Gemäß Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) haben die Gemeinden, Landratsämter, Regierungen und das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Sicherheitsbehörden die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
Zu unseren Aufgaben gehören u. a.
Hundehaltung:
Die Mitgliedsgemeinden verfügen teilweise über Hundehaltungsverordnungen. Diese finden Sie unter "Ortsrecht".
Obdachlosigkeit:
Sofern Ihnen, auf Grund welcher Umstände auch immer, Obdachlosigkeit droht, sollten Sie sich so bald als möglich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen. Dort können dann Maßnahmen geprüft werden, damit Ihre Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Außerdem kann Ihre Gemeinde Sie zusätzlich über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informieren. Entsprechendes gilt, wenn Sie auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, bereits obdachlos geworden sind.
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