Gartenwasserabzug bei der Abwassergebühr
Die Mitgliedsgemeinden berechnen die Kanalbenutzungsgebühren (Einleitungsgebühr) gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) aus der Menge des aus der Wasserversorgungsanlage (öffentliche und ggf. vorhandene private Wassergewinnungsanlagen) bezogenen Wassers abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten Wassermengen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung den Abzug des nachweislich zur Bewässerung von Gartenflächen verwendeten Leitungswassers für zulässig erklärt. Weiterhin rechtmäßig ist es, dem Gebührenpflichtigen, der Abzugsmengen beansprucht, den Nachweis hierfür auf eigene Kosten erbringen zu lassen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zur Gartenbewässerung verwendete Wasser bei der Berechnung der Kanalgebühren außer Betracht gelassen werden.
Weitere Hinweise zum Antrag auf Gartenwasserabzug, können Sie dem nachfolgenden Antragsformular entnehmen.
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